Satzung der Jazz Initiative Dinslaken e.V.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen ‚Jazz-Initiative Dinslaken’. Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz e.V.
- Er hat seinen Sitz in Dinslaken und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Duisburg unter der Nr. 20 714 eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Jazz und jazzverwandter Musik, des musikalischen Nachwuchses, der Kultur in der Region und die Förderung und Unterstützung von Konzerten. Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Organisation, Beteiligung und Durchführung jazzmusikalischer Konzerte und Veranstaltungen;
- Werbung und Information für und über jazzmusikalische Veranstaltungen in der Bevölkerung;
- Teilnahme an jazzspezifischen und auch übergreifenden Kulturveranstaltungen;
- Einbindung der jazzmusikalischen Jugend in Konzerte und Veranstaltungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden, dies gilt auch für erzielte Gewinne. Im Rahmen der Verwirklichung des Vereinszweckes kann er Zuwendungen, Spenden und Nachlässe nach eigener Bestimmung verwenden, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Zweckbestimmung des Zuwendungsgebers vor.
- Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§ 4 Verbandsmitgliedschaften
- Der Verein ist Mitglied in übergeordneten Vereinen und Verbänden mit ähnlicher oder entsprechender Zweckausrichtung.
- Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen der Vereine/Verbände als verbindlich an.
- Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen der Verbände/Vereine gemäß Abs. 1.
- Der Vorstand informiert die Vereinsmitglieder über bestehende oder aufgenommene Verbandsmitgliedschaften auf der Mitgliederversammlung.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen sein.
- Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten.
- Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter dieser Personen verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für deren Beitragsschulden aufzukommen.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
- Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
- Mitglieder, die sich um den Verein und seine Zwecke und Ziele besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht zu. Sie werden per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds, Austritt (Kündigung), Ausschluss (§ 7), Auflösung des Vereins oder durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.
- Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder bei unmöglicher Herausgabe wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
§ 7 Ausschluss aus dem Verein
- Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied schuldhaft trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt; grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen begeht; in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt. Der Antrag ist zu begründen.
- Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
- Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
- Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
- Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.
- Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung.
§ 8 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug
- Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Es können Beiträge, Umlagen und Gebühren für besondereLeistungen des Vereins erhoben werde. Umlagen können bis zum Dreifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.
- Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
- Die Mitgliedsbeiträge werden über Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.
- Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
- Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
- Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
- Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am Lastschriftverfahren erlassen. Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt und in der Beitragsordnung veröffentlicht.
- Einzelheiten regelt die Beitragsordnung.
§ 9 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder
- Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben. Diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.
- Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der Wahrnehmung ausgeschlossen.
- Mitglieder bis zum 16. Lebensjahr sind jedoch vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen.
§ 10 Die Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung;
- der geschäftsführende Vorstand;
- der Gesamtvorstand
§ 11 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
- Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
- Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.
- Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
- Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Aufwendungsersatz kann nur gewährt werden, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
- Einzelheiten kann eine Finanzordnung regeln.
§ 12 Die ordentliche Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal in 2 Jahren innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen mit Schreiben an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Nichtmitgliedern – sofern sie nicht gemäß §12 Ziffer 9 bevollmächtigt sind – kann der Zutritt zur Versammlung untersagt werden. Personen, dieStörungen verursachen, können von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden. Auf Antrag kann der Versammlungsleiter Gäste zulassen.
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
- Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.
- Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechtes kann einer anderen Person mit schriftlicher Vollmacht überlassen werden.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
- Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge auf Satzungsänderung und Änderung des Vereinszwecks sind den Mitgliedern nach Ablauf der Antragsfrist zu übersenden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
§ 13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstands;
- Entgegennahme der Kassenprüfberichte;
- Entlastung des Vorstands
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
- Wahl der Kassenprüfer;
- Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins;
- Beschlussfassung über Beschwerden bei Vereinsausschlüssen;
- Beschlussfassungen über eingereichte Anträge;
- Beschluss der Mitgliedsbeiträge.
§ 14 Die außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20% aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 12 entsprechend.
§ 15 Der geschäftsführende Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) besteht aus:
– der/dem 1. Vorsitzenden;
– der/dem 2. Vorsitzenden;
– der/dem Schatzmeister(in). - Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten. Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.
- Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf, aufgabenbezogen, für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.
- Der geschäftsführende Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.
- Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus, so kann der geschäftsführende Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
- Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Schatzmeister, anwesend sind.
- Sofern alle Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind, kann ein Vorstandsbeschluss auch schriftlich oder telefonisch gefasst werden.
- Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.
§ 16 Der Gesamtvorstand
- Der Gesamtvorstand besteht aus
– den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes;
-dem Beirat - Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:
– die Aufstellung des Haushaltsentwurfs und eventueller Nachträge;
– die Planung der Veranstaltungsreihen nach den Vorgaben des Programmbeauftragten;
– die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung. - Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend ist.
- Der Gesamtvorstand trifft mindestens alle 2 Monate zusammen. Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen.
§ 17 Beirat
- Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit die Gründung eines Beirats beschließen. Der Beirat besteht aus mindestens drei Vereinsmitgliedern, die nicht Mitglied des Vorstand sind.
- Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand bei dessen Aufgaben. Der Beirat organisiert seine Aufgaben eigenständig in enger Zusammenarbeit mit den Organen des Vereins.
- Der Beirat wählt einen Beiratsleiter, der die Arbeit mit dem Vorstand und den sonstigen Vereinsgremien organisiert.
- Der Vorstand bestätigt den Beiratsleiter durch Beschluss. Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder des Beirats müssen dann erneut einen Beiratsleiter wählen. Wird der abgelehnte Beiratsleiter erneut gewählt, bestätigt die Mitgliederversammlung den Beiratsleiter. Lehnt die Mitgliederversammlung den gewählten Beiratsleiter ab, muss der Beirat einen neuen Beiratsleiter wählen.
- Der Beirat kann sich eine Beiratsordnung geben. Die Beiratsordnung bedarf der Genehmigung des Vorstandes.
§ 18 Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstandoder dem Gesamtvorstand angehören dürfen. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des geschäftsführenden Vorstandes. Die Wiederwahl ist zulässig.
- Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
- Wurde das Amt der Kassenprüfer nicht besetzt oder kann die Kassenprüfung aus sonstigen Gründen durch die Kassenprüfer nicht durchgeführt werden, kann der Vorstand beschließen, die Kassenprüfung durch Angehörige der steuerberatenden Berufe oder sonstige geeignete Personen oder Institutionen durchführen zu lassen.
- Bei festgestellten Beanstandungen ist zunächst der Vorstand zu unterrichten.
- Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins.
§ 19 Vereinsordnungen
- Der Vorstand ist ermächtigt durch Beschluss folgende Ordnungen zu erlassen- Beitragsordnung- Finanzordnung- Geschäftsordnung
- Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
§ 20 Haftung des Vereins
- Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 720 Euro im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
- Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 21 Datenschutz
§ 21 Datenschutz
- Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
- Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war. - Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
- Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.
- Der Verein informiert die Tagespresse über Veranstaltungen und besondere Ereignisse des Vereins. Solche Informationen werden überdies auf den Internetseiten des Vereins veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.
- Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.
§ 22 Auflösung
§ 22 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer nur zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Organisation, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
- Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 23 Gültigkeit dieser Satzung
§ 23 Gültigkeit dieser Satzung
- Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 14.06.2013 beschlossen.
- Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
- Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.