Satzung der Jazz Initiative Dinslaken e.V.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen ‚Jazz-Initiative Dinslaken’. Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz e.V.
2. Er hat seinen Sitz in Dinslaken und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Duisburg unter der Nr. 20 714 eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Jazz und jazzverwandter Musik, des musikalischen Nachwuchses, der Kultur in der Region und die Förderung und Unterstützung von Konzerten. Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:
1. Organisation, Beteiligung und Durchführung jazzmusikalischer Konzerte und Veranstaltungen;
2. Werbung und Information für und über jazzmusikalische Veranstaltungen in der Bevölkerung;
3. Teilnahme an jazzspezifischen und auch übergreifenden Kulturveranstaltungen;
4. Einbindung der jazzmusikalischen Jugend in Konzerte und Veranstaltungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden, dies gilt auch für erzielte Gewinne. Im Rahmen der Verwirklichung des Vereinszweckes kann er Zuwendungen, Spenden und Nachlässe nach eigener Bestimmung verwenden, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Zweckbestimmung des Zuwendungsgebers vor.
3. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§ 4 Verbandsmitgliedschaften
1. Der Verein ist Mitglied in übergeordneten Vereinen und Verbänden mit ähnlicher oder entsprechender Zweckausrichtung.
2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen der Vereine/Verbände als verbindlich an.
3. Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen der Verbände/Vereine gemäß Abs. 1.
4. Der Vorstand informiert die Vereinsmitglieder über bestehende oder aufgenommene Verbandsmitgliedschaften auf der Mitgliederversammlung.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen sein.
2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten.
3. Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter dieser Personen verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für deren Beitragsschulden aufzukommen.
4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
6. Mitglieder, die sich um den Verein und seine Zwecke und Ziele besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht zu. Sie werden per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds, Austritt (Kündigung), Ausschluss (§ 7), Auflösung des Vereins oder durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.
2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden.
3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder bei unmöglicher Herausgabe wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
§ 7 Ausschluss aus dem Verein
1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied schuldhaft trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt; grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen begeht; in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.
2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt. Der Antrag ist zu begründen.
3. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
4. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
5. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
6. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.
7. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung